Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger ist demgegenüber dann zu bestellen, wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat, aber ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Eine notwendige Verteidigung liegt in den in § 140 StPO bezeichneten Fällen vor, insbesondere bei erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelten Fällen, bei Anklage eines Verbrechens, einem drohenden Berufsverbot oder wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Dann muss der Beschuldigte oder Angeklagte nämlich einen Strafverteidiger haben.

Pflichtverteidiger neben Wahlverteidiger

Außerdem kann ein Pflichtverteidiger neben einem Wahlverteidiger bestellt werden, wenn das Verfahren umfangreich ist und daher verhindert werden soll, dass die Hauptverhandlung wegen Ausfalls des Wahlverteidigers ausgesetzt werden muss (sog. Sicherungsverteidiger).