Wahlverteidiger

Wahlverteidiger die Qual der Wahl

Wahl- oder Pflichtverteidigung

Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Auswahl des Verteidigers durch den Beschuldigten. Zwischen Verteidiger und Mandant wird in diesen Fällen ein Vertrag geschlossen, der regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ist und auf den weitgehend die Regeln des Dienstvertragsrechts Anwendung findet. Dieser Vertrag begründet eine Wahlverteidigermandat. Für den Vergütungsanspruch des Verteidigers haftet demnach der Mandant.

Ist ein Wahlverteidiger immer einem Pflichtverteidiger vorzuziehen?

Kurze Antwort: Wenn Sie Geld haben, ja! Denn von dem Wahlverteidiger können Sie sich jederzeit wieder trennen und einen anderen Rechtsanwalt beauftragen. Der Pflichtverteidiger bleibt Ihnen hingegen im Regelfall das ganze Verfahren lang erhalten. Ob Sie wollen, oder nicht …