Organ der Rechtspflege

Organ der Rechtspflege

Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (vgl. auch § 1BRAO). Diese Stellung ist dem Berufsrecht der Rechtsanwälte angelehnt, obwohl nicht nur Rechtsanwälte als Strafverteidiger auftreten können (§ 138 StPO). Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ebenbürtig und insoweit gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Umgekehrt kann er natürlich auch keine Weisungen erteilen. Daneben steht freilich die Aufgabe des Vorsitzenden des Gerichts, die Verhandlung zu leiten. Im Rahmen dieser Aufgabe kann der Vorsitzende dem Verteidiger etwa das Wort erteilen oder auch entziehen. In der Praxis ergibt sich hier ein gewisses Spannungsfeld, das im Einzelfall unter Beachtung der Prinzipien der Unparteilichkeit, der Gewährung rechtlichen Gehörs aber auch der Durchführung des Verfahrens zu behandeln ist.