Wer kann Strafverteidiger sein?

Person des Verteidigers

Jeder Angeklagte darf bis zu drei Strafverteidiger seiner Wahl benennen (§ 137 Absatz 1 StPO). Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, darf auch dieser Verteidiger wählen, insgesamt jedoch höchstens drei (§ 137 Absatz 2 StPO). Werden Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt, schränkt dies die Höchstzahl der Wahlverteidiger nicht ein, da das Gesetz insofern keine Regelung getroffen hat. Es ist daher möglich, dass ein Angeklagter von mehr als drei Verteidigern verteidigt wird.

Zum Verteidiger darf ohne weiteres jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gewählt werden (§ 138 Absatz 1 StPO). Ein solcher Wahlverteidiger darf die Verteidigung einem Rechtskundigen, namentlich einem Referendar, der seit mindestens einem Jahr und drei Monaten tätig ist, übertragen (§ 139 StPO). Darüber hinaus können Rechtsreferendare nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 StPO auch zum selbstständigen Pflichtverteidiger für den ersten Rechtszug bestellt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit der Verteidigung durch einen Kammerrechtsbeistand oder eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten genießt und die zuvor durch das Gericht genehmigt worden ist (§ 138 Absatz 2 StPO). Eine solche Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO ist zu erteilen, wenn die gewählte Person das Vertrauen des Beschuldigten/Angeklagten hat, sie genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen.

So kann – nach einer solchen Genehmigung im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO – beispielsweise im Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht auch ein Steuerberater als alleiniger Verteidiger auftreten. Im Falle der notwendigen Verteidigung kann dies jedoch nur in Gemeinschaft mit einer nicht nach dieser Vorschrift gesondert zuzulassenden Person (Rechtsanwalt oder Hochschullehrer) geschehen. Im Bereich des Steuerstrafrechts kann ein Steuerberater nach § 392 AO (also kraft Gesetzes) stets in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO als (Mit-)Verteidiger vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht auftreten; einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger beizuziehen. Gemäß Art. 6 III lit. c EMRK, Art. 14 d IPbpR gehört dies zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen. Hierüber ist der Beschuldigte zu belehren (§ 136 Absatz 1 StPO, § 114b Absatz 2 Nummer 4 StPO). Dem Beschuldigten dürfen dabei keine Nachteile für den Fall der Hinzuziehung eines Verteidigers angedroht werden. Erklärt der Beschuldigte, einen Verteidiger hinzuziehen zu wollen, ist die Vernehmung sofort zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten.

Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem wohlverstandenen Interesse seines Mandanten verpflichtet.

Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig (§ 146 StPO, § 356 StGB). Auch sonst ist es zumindest den Rechtsanwälten als Verteidiger von Berufs wegen untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten.